BFH: Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids
Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07
BStBl. II 2009, 185
12.03.2009, Dr. Jochen Bachmann
Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07
BStBl. II 2009, 185
12.03.2009, Dr. Jochen Bachmann