BFH: Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG aufgrund Insolvenz zweifelhaft

Der Erwerb von Betriebsvermögen durch Schenkung oder von Todes wegen ist steuerlich begünstigt, wenn der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre lang nicht veräußert oder aufgibt. Insoweit ist zweifelhaft, ob als Aufgabe auch der Untergang des Vermögens durch Insolvenz gilt, so dass der Erwerber nicht nur das Betriebsvermögen, sondern nachträglich auch die Steuerbegünstigung verliert. Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an dem Wegfall der Begünstigung bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Leitsatz lautet: „Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.“ Aus den Gründen: "Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der KG mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes des Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 der Vorschrift vereinbar ist. Verliert der Erwerber das steuerbegünstigt erworbene Vermögen durch einen Konkurs, in dem sich die höheren Risiken betrieblich gebundenen Vermögens niedergeschlagen haben, kommt bei lediglich summarischer Prüfung in Betracht, § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dahin auszulegen, dass eine Nachbesteuerung zu unterbleiben hat." Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04

11.08.2004, Dr. Bachmann

Der Erwerb von Betriebsvermögen durch Schenkung oder von Todes wegen ist steuerlich begünstigt, wenn der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre lang nicht veräußert oder aufgibt. Insoweit ist zweifelhaft, ob als Aufgabe auch der Untergang des Vermögens durch Insolvenz gilt, so dass der Erwerber nicht nur das Betriebsvermögen, sondern nachträglich auch die Steuerbegünstigung verliert. Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an dem Wegfall der Begünstigung bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Leitsatz lautet: „Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.“ Aus den Gründen: "Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der KG mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes des Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 der Vorschrift vereinbar ist. Verliert der Erwerber das steuerbegünstigt erworbene Vermögen durch einen Konkurs, in dem sich die höheren Risiken betrieblich gebundenen Vermögens niedergeschlagen haben, kommt bei lediglich summarischer Prüfung in Betracht, § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dahin auszulegen, dass eine Nachbesteuerung zu unterbleiben hat." Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04

11.08.2004, Dr. Bachmann

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