BFH: Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit

§ 291 BGB, § 288 Abs. 2 BGB, § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 7g EStG, § 198 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 237 der Abgabenordnung (AO)

1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

2. Wird das FG in einem Klageverfahren, das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten als durchschnittlich anzusehen ist, erstmals 34 Monate nach Klageeingang tätig und bescheidet es mehrere Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen des Verfahrensbeteiligten entweder gar nicht oder lediglich mit - nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen - Standard-Textbausteinen, ist die Verfahrensdauer im Umfang von neun Monaten als unangemessen anzusehen.

3. Führt ein Entschädigungsklageverfahren zur Zuerkennung eines Geldanspruchs, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 BGB). Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist nicht anwendbar, weil ein Anspruch auf Entschädigung keine "Entgeltforderung" darstellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2014 – Az. X K 8/13

 

05.06.2014, Dr. Jochen Bachmann

 

§ 291 BGB, § 288 Abs. 2 BGB, § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 7g EStG, § 198 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 237 der Abgabenordnung (AO)

1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

2. Wird das FG in einem Klageverfahren, das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten als durchschnittlich anzusehen ist, erstmals 34 Monate nach Klageeingang tätig und bescheidet es mehrere Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen des Verfahrensbeteiligten entweder gar nicht oder lediglich mit - nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen - Standard-Textbausteinen, ist die Verfahrensdauer im Umfang von neun Monaten als unangemessen anzusehen.

3. Führt ein Entschädigungsklageverfahren zur Zuerkennung eines Geldanspruchs, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 BGB). Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist nicht anwendbar, weil ein Anspruch auf Entschädigung keine "Entgeltforderung" darstellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2014 – Az. X K 8/13

 

05.06.2014, Dr. Jochen Bachmann

 

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