BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

Der BFH hat entschieden, dass die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis voraussetzt, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden.

Dazu müsse der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden dürfe, gebe es nicht. Unschädlich sei es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführe, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasse, so der BFH.

Das Verfahren betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab.
Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich.

Der BFH hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung betreffe zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH seien jedoch auf Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stelle er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibe abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

 

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 5/2020 vom 12.03.20

Der BFH hat entschieden, dass die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis voraussetzt, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden.

Dazu müsse der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden dürfe, gebe es nicht. Unschädlich sei es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführe, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasse, so der BFH.

Das Verfahren betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab.
Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich.

Der BFH hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung betreffe zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH seien jedoch auf Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stelle er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibe abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

 

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 5/2020 vom 12.03.20

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