BFH: Sonderausgabenabzug vorausgezahlter Nachzahlungszinsen zulässig

Als zum 1. Januar 1999 die Abzugsfähigkeit von Nacherhebungszinsen als Sonderausgaben abgeschafft wurde, haben viele Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – auf erwartete Steuernachforderungen zu zahlende Zinsen noch im Jahr 1998 gezahlt, obwohl die Zinsen noch nicht festgesetzt waren. Die Finanzbehörden hielten diese Verfahrensweise teilweise für unzulässig, sahen sie sogar als Gestaltungsmissbrauch an. Der Bundesfinanzhof ist dem nun entgegengetreten: 1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar. 2. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen. Aus den Gründen Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. konnten ab dem Veranlagungszeitraum 1990 Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 AO 1977 als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit Gesetz vom 24. März 1999 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002--). Nachzahlungszinsen gemäß § 233a EStG sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 geleistet wurden. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind ("Abflussprinzip"; § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Sonderausgaben. Ausnahmen vom Abflussprinzip bedürfen einer gesetzlichen Regelung. In diesem Sinn hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Vorauszahlungen auf erst künftig entstehende Ansprüche bzw. festzusetzende Steuern im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung zum Abzug zugelassen und die damit verbundenen steuerlichen Be- oder Entlastungen als gesetzesgemäß angesehen. Willkürliche Zahlungen, die der Steuerpflichtige ohne vernünftigen Grund leistet, sind jedoch vom Abzug ausgeschlossen. Für § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. EStG gelten mangels abweichender gesetzlicher Regelung dieselben Rechtsgrundsätze. Für Nachzahlungszinsen besteht keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Insbesondere spricht § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. nicht von "festgesetzten" Zinsen. Die Zahlung der Nachzahlungszinsen war im Streitfall zumindest dem Grunde nach nicht willkürlich. Soweit die Steuernachforderungen im Zeitpunkt der Zahlung der Nachzahlungszinsen gemäß § 38 AO 1977 materiell entstanden waren (vgl. z.B. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 155 AO 1977 Tz. 14, m.w.N.), ist die (Voraus-)Zahlung nicht willkürlich. Auch betrafen sie Steuerforderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 entstanden waren. Die Nachzahlungszinsen waren bereits seit 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Steuern entstanden waren, aufgelaufen (vgl. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977; hier seit 1. April 1995 bzw. 1. April 1996 bzw. 1. April 1998). Sie sind daher im wirtschaftlichen Sinne unumkehrbar. Die Zahlung von Nachzahlungszinsen vor deren Festsetzung ist auch kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO 1977). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die sich aus dem Zufluss- oder Abflussprinzip ergebenden steuerlichen Be- oder Entlastungen gesetzesgemäß. Allein die Absicht, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Nachzahlungszinsen tatsächlich wirtschaftlich bereits angefallen sind. Nur die Steuer- und Zinsfestsetzungen standen im Zeitpunkt der Zahlung noch aus. Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2001 XI R 24/01

23.01.2002, Dr. Bachmann

Als zum 1. Januar 1999 die Abzugsfähigkeit von Nacherhebungszinsen als Sonderausgaben abgeschafft wurde, haben viele Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – auf erwartete Steuernachforderungen zu zahlende Zinsen noch im Jahr 1998 gezahlt, obwohl die Zinsen noch nicht festgesetzt waren. Die Finanzbehörden hielten diese Verfahrensweise teilweise für unzulässig, sahen sie sogar als Gestaltungsmissbrauch an. Der Bundesfinanzhof ist dem nun entgegengetreten: 1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar. 2. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen. Aus den Gründen Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. konnten ab dem Veranlagungszeitraum 1990 Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 AO 1977 als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit Gesetz vom 24. März 1999 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002--). Nachzahlungszinsen gemäß § 233a EStG sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 geleistet wurden. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind ("Abflussprinzip"; § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Sonderausgaben. Ausnahmen vom Abflussprinzip bedürfen einer gesetzlichen Regelung. In diesem Sinn hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Vorauszahlungen auf erst künftig entstehende Ansprüche bzw. festzusetzende Steuern im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung zum Abzug zugelassen und die damit verbundenen steuerlichen Be- oder Entlastungen als gesetzesgemäß angesehen. Willkürliche Zahlungen, die der Steuerpflichtige ohne vernünftigen Grund leistet, sind jedoch vom Abzug ausgeschlossen. Für § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. EStG gelten mangels abweichender gesetzlicher Regelung dieselben Rechtsgrundsätze. Für Nachzahlungszinsen besteht keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Insbesondere spricht § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. nicht von "festgesetzten" Zinsen. Die Zahlung der Nachzahlungszinsen war im Streitfall zumindest dem Grunde nach nicht willkürlich. Soweit die Steuernachforderungen im Zeitpunkt der Zahlung der Nachzahlungszinsen gemäß § 38 AO 1977 materiell entstanden waren (vgl. z.B. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 155 AO 1977 Tz. 14, m.w.N.), ist die (Voraus-)Zahlung nicht willkürlich. Auch betrafen sie Steuerforderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 entstanden waren. Die Nachzahlungszinsen waren bereits seit 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Steuern entstanden waren, aufgelaufen (vgl. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977; hier seit 1. April 1995 bzw. 1. April 1996 bzw. 1. April 1998). Sie sind daher im wirtschaftlichen Sinne unumkehrbar. Die Zahlung von Nachzahlungszinsen vor deren Festsetzung ist auch kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO 1977). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die sich aus dem Zufluss- oder Abflussprinzip ergebenden steuerlichen Be- oder Entlastungen gesetzesgemäß. Allein die Absicht, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Nachzahlungszinsen tatsächlich wirtschaftlich bereits angefallen sind. Nur die Steuer- und Zinsfestsetzungen standen im Zeitpunkt der Zahlung noch aus. Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2001 XI R 24/01

23.01.2002, Dr. Bachmann

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