BFH: Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG)

Die der Bildung einer Ansparabschreibung (Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1997) zugewiesene Funktion der Finanzierungserleichterung für eine zukünftige Investition schließt es zwar nicht aus, die Rücklage auch dann noch zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird. Die nachträgliche Inanspruchnahme der Rücklage erfordert jedoch die hinreichende Konkretisierung der seinerzeit geplanten Investition; darüber hinaus ist sie ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter erfolgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet (Anschluss an BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903) (Rn.14). Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2006, I R 89/05, BFH/NV 2007, 671

22.06.2007, Kastaun

Die der Bildung einer Ansparabschreibung (Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1997) zugewiesene Funktion der Finanzierungserleichterung für eine zukünftige Investition schließt es zwar nicht aus, die Rücklage auch dann noch zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird. Die nachträgliche Inanspruchnahme der Rücklage erfordert jedoch die hinreichende Konkretisierung der seinerzeit geplanten Investition; darüber hinaus ist sie ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter erfolgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet (Anschluss an BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903) (Rn.14). Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2006, I R 89/05, BFH/NV 2007, 671

22.06.2007, Kastaun

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