BFH legt Grundbesitzbewertung bei der Erbschaftsteuer dem EuGH vor
Nach geltendem Recht wird die Schenkung und Vererbung von Inlandsimmobilien gegenüber Immobilien in anderen EU-Ländern erheblich begünstigt. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Er hat dem EuGH daher folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?" Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.04.2006, Az: II R 35/05
19.06.2006, Dr. Bachmann
Nach geltendem Recht wird die Schenkung und Vererbung von Inlandsimmobilien gegenüber Immobilien in anderen EU-Ländern erheblich begünstigt. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Er hat dem EuGH daher folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?" Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.04.2006, Az: II R 35/05
19.06.2006, Dr. Bachmann