BFH: Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte zulässig

Der Bundesfinanzhof erlaubt der Steuerfahndung unter bestimmten Umständen Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte an die Wohnsitzfinanzämter. Die Weitergabe von Belegen, die anlässlich der Durchsuchung einer Bank aufgefunden werden, sei jedenfalls zulässig, wenn der Kunde die Papiere nicht über ein vorhandenes Konto, sondern bar bezahlt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Weiterleitung zulässig ist, wenn der Kunde das Bargeschäft bei seiner eigenen Bank abwickelt, aber nicht, wenn er eine fremde Bank aufsucht, bei der er kein Konto unterhält.

Die Leitsätze des Beschlusses vom 15. Juni 01 lauten:

1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

2. Der hiernach einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 2001, VII B 11/00
Volltext unter www.Bundesfinanzhof.de

 

09.08.2001, Dr.

Der Bundesfinanzhof erlaubt der Steuerfahndung unter bestimmten Umständen Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte an die Wohnsitzfinanzämter. Die Weitergabe von Belegen, die anlässlich der Durchsuchung einer Bank aufgefunden werden, sei jedenfalls zulässig, wenn der Kunde die Papiere nicht über ein vorhandenes Konto, sondern bar bezahlt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Weiterleitung zulässig ist, wenn der Kunde das Bargeschäft bei seiner eigenen Bank abwickelt, aber nicht, wenn er eine fremde Bank aufsucht, bei der er kein Konto unterhält.

Die Leitsätze des Beschlusses vom 15. Juni 01 lauten:

1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

2. Der hiernach einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 2001, VII B 11/00
Volltext unter www.Bundesfinanzhof.de

 

09.08.2001, Dr.

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