BFH: Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte auch durch Betriebsprüfer

Der Bundesfinanzhof setzt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen über anonyme Tafelgeschäfte fort. Am 15. Juni 2001 hatte er entschieden, dass in diesen Fällen Kontrollmitteilungen durch die Steuerfahndung geschrieben werden dürfen. Dieselbe Befugnis wird nun durch die Entscheidung vom 2. August 2001 auch dem Betriebsprüfer der Bank eingeräumt. Die Leitsätze der Entscheidung lauten: 1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben. 2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99 Volltext unter www.bundesfinanzhof.de

23.09.2001, Dr. Bachmann

Der Bundesfinanzhof setzt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen über anonyme Tafelgeschäfte fort. Am 15. Juni 2001 hatte er entschieden, dass in diesen Fällen Kontrollmitteilungen durch die Steuerfahndung geschrieben werden dürfen. Dieselbe Befugnis wird nun durch die Entscheidung vom 2. August 2001 auch dem Betriebsprüfer der Bank eingeräumt. Die Leitsätze der Entscheidung lauten: 1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben. 2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99 Volltext unter www.bundesfinanzhof.de

23.09.2001, Dr. Bachmann

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