BFH: Hinterziehungszinsen unterliegen der Restschuldbefreiung

Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2012, VII R 12/11

 

29.05.2012, Dr. Jochen Bachmann

Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2012, VII R 12/11

 

29.05.2012, Dr. Jochen Bachmann

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