BFH: Hinterziehungszinsen unterliegen der Restschuldbefreiung
29.05.2012
Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2012, VII R 12/11
29.05.2012, Dr. Jochen Bachmann