BFH: Großer Senat entscheidet zum gewerblichen Grundstückshandel
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen. 1. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden nur dann als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2, § 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) handelt; in dieser Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst. Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit 1986 auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. 2. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hatte dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: von drei Eigentumswohnungen und einer Garage) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze --anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung-- keine rechtliche Bedeutung. 3. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze sei aber ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprächen. Andererseits könnten auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Bundesfinanzhof (Großer Senat), Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2002
21.03.2002, Dr. Bachmann
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen. 1. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden nur dann als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2, § 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) handelt; in dieser Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst. Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit 1986 auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. 2. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hatte dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: von drei Eigentumswohnungen und einer Garage) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze --anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung-- keine rechtliche Bedeutung. 3. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze sei aber ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprächen. Andererseits könnten auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Bundesfinanzhof (Großer Senat), Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2002
21.03.2002, Dr. Bachmann