BFH: Führen der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" unzulässig

Aus den Gründen:

Im Streitfall einschlägig ist § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, der andere Zusätze (andere als nach Satz 1 zulässige weitere Berufsbezeichnungen) für im beruflichen Verkehr unzulässig erklärt, soweit nicht § 43 Abs. 3 StBerG unter bestimmten --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen Ausnahmen erlaubt und soweit es --wie im Streitfall-- nicht um eine nach der gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG und § 61 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten von der BStBK erlassenen Fachberaterordnung in der Fassung vom 28. März 2007 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1274) zugelassene Fachberaterbezeichnung geht. Dem Begehren des Klägers, die streitige --nicht nach der Fachberaterordnung zugelassene-- Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser führen zu dürfen, steht daher § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entgegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09
www.bundesfinanzhof.de

 

 

15.04.2010, Dr. Jochen Bachmann

Aus den Gründen:

Im Streitfall einschlägig ist § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, der andere Zusätze (andere als nach Satz 1 zulässige weitere Berufsbezeichnungen) für im beruflichen Verkehr unzulässig erklärt, soweit nicht § 43 Abs. 3 StBerG unter bestimmten --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen Ausnahmen erlaubt und soweit es --wie im Streitfall-- nicht um eine nach der gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG und § 61 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten von der BStBK erlassenen Fachberaterordnung in der Fassung vom 28. März 2007 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1274) zugelassene Fachberaterbezeichnung geht. Dem Begehren des Klägers, die streitige --nicht nach der Fachberaterordnung zugelassene-- Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser führen zu dürfen, steht daher § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entgegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09
www.bundesfinanzhof.de

 

 

15.04.2010, Dr. Jochen Bachmann

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