BFH: Freistempler-Aufdruck kein Nachweis für rechtzeitige Absendung

Der Bundesfinanzhof hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, der mit überlanger Postlaufzeit begründet worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die Klageschrift mit freigestempeltem Brief versandt, der aber erst 7 Tage nach dem Datum des Stempels beim Finanzgericht einging und deshalb verspätet war. Der Bundesfinanzhof hielt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Der Aufdruck des Freistemplers habe nicht denselben Beweiswert wie ein Poststempel. Auch das vom Prozessbevollmächtigten geführte Postausgangsbuch half nicht weiter, da es sich um eine Sammlung loser Computerausdrucke handelte, die nicht hinreichend gegen Manipulationen gesichert seien. Bundesfinanzhof, 27.09.20001 – X R 66/99 – AO-StB 2002, 73

02.04.2002, Dr. Bachmann

Der Bundesfinanzhof hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, der mit überlanger Postlaufzeit begründet worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die Klageschrift mit freigestempeltem Brief versandt, der aber erst 7 Tage nach dem Datum des Stempels beim Finanzgericht einging und deshalb verspätet war. Der Bundesfinanzhof hielt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Der Aufdruck des Freistemplers habe nicht denselben Beweiswert wie ein Poststempel. Auch das vom Prozessbevollmächtigten geführte Postausgangsbuch half nicht weiter, da es sich um eine Sammlung loser Computerausdrucke handelte, die nicht hinreichend gegen Manipulationen gesichert seien. Bundesfinanzhof, 27.09.20001 – X R 66/99 – AO-StB 2002, 73

02.04.2002, Dr. Bachmann

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