BFH: Festsetzungsverjährung bei Aussetzung einer Prüfungsanordnung

Die Anfechtung einer Betriebsprüfungsanordnung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung dar. Wird die Betriebsprüfung angesichts des Einspruchs nicht begonnen, wird also die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt (vgl. § 171 Abs. 4 AO)! Leitsatz: "Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i.S. des § 167 Abs. 2 AO 1997. Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt." Sachverhalt: Unter dem 26. November 1996 erließ das Finanzamt eine Betriebsprüfungsanordnung. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn wurde der 17. Dezember 1996 benannt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 legte der Kläger Einspruch gegen die Anordnung der Betriebsprüfung hinsichtlich aller aufgeführten Steuerarten und -jahre ein. Außerdem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Prüfungsanordnung sei nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Das FA sah den eingelegten Einspruch in Verbindung mit dem Antrag auf AdV als Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung an. Es erklärte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 zum einen bereit, den Prüfungsbeginn auf den 30. Dezember 1996 zu verschieben. Zum anderen ordnete es den Beginn der Betriebsprüfung auf den 4. Februar 1997 an und gewährte bis zu diesem Termin AdV. Demgemäß ist der Betriebsprüfer im Jahr 1996 nicht mehr beim Kläger erschienen. Mit der Klage verfolgte der Kläger [nach teilweise erfolglosem Einspruchsverfahren] sein Begehren weiter. Er beantragte, die Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als die Einkommensteuer 1989 und 1990, die Umsatzsteuer 1989 sowie die Vermögensteuer zum 1. Januar 1990 betroffen sind. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 196, 197 AO 1977. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Prüfungsanordnung hinsichtlich der noch streitigen Steuerarten und Zeiträume zu Recht aufgehoben. Die Prüfungsanordnung ist insoweit mit Ablauf des Jahres 1996 rechtswidrig geworden, als sie sich auf Zeiträume erstreckt, für die die normale Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 mit diesem Zeitpunkt ablief. Dem Ablauf der Festsetzungsfrist stand im Streitfall nicht die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 entgegen. Bis zum Ablauf des Jahres 1996 hatte das FA noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen. Entgegen der Auffassung des FA war der Beginn der Außenprüfung nicht auf Antrag des Klägers hinausgeschoben worden. Allerdings hat der BFH mehrfach entschieden, ein Antrag auf AdV einer Prüfungsanordnung schließe das Begehren ein, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben und sei daher einem Antrag i.S. von § 197 Abs. 2 AO 1977 (§ 171 Abs. 4 AO 1977) gleichzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass - nicht notwendigerweise die Prüfungsanordnung- wohl aber der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt - etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig, so muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, ihn oder die Prüfungsanordnung anzufechten und AdV zu erreichen, ohne dass hierin zugleich ein Antrag auf Terminsverschiebung zu sehen wäre. Im Streitfall war die Festsetzung des Prüfungsbeginns auf den 17. Dezember 1996 durch den Verwaltungsakt vom 26. November 1996 rechtswidrig. Die dem Kläger eingeräumte Vorbereitungsfrist war nicht angemessen. Insbesondere rechtfertigt es der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.03 - IV R 30/01 Vorinstanz: FG Köln vom 22.03.01 - VII K 4758/97 (EFG 2001, 946)

11.09.2003, Kastaun

Die Anfechtung einer Betriebsprüfungsanordnung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung dar. Wird die Betriebsprüfung angesichts des Einspruchs nicht begonnen, wird also die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt (vgl. § 171 Abs. 4 AO)! Leitsatz: "Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i.S. des § 167 Abs. 2 AO 1997. Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt." Sachverhalt: Unter dem 26. November 1996 erließ das Finanzamt eine Betriebsprüfungsanordnung. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn wurde der 17. Dezember 1996 benannt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 legte der Kläger Einspruch gegen die Anordnung der Betriebsprüfung hinsichtlich aller aufgeführten Steuerarten und -jahre ein. Außerdem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Prüfungsanordnung sei nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Das FA sah den eingelegten Einspruch in Verbindung mit dem Antrag auf AdV als Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung an. Es erklärte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 zum einen bereit, den Prüfungsbeginn auf den 30. Dezember 1996 zu verschieben. Zum anderen ordnete es den Beginn der Betriebsprüfung auf den 4. Februar 1997 an und gewährte bis zu diesem Termin AdV. Demgemäß ist der Betriebsprüfer im Jahr 1996 nicht mehr beim Kläger erschienen. Mit der Klage verfolgte der Kläger [nach teilweise erfolglosem Einspruchsverfahren] sein Begehren weiter. Er beantragte, die Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als die Einkommensteuer 1989 und 1990, die Umsatzsteuer 1989 sowie die Vermögensteuer zum 1. Januar 1990 betroffen sind. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 196, 197 AO 1977. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Prüfungsanordnung hinsichtlich der noch streitigen Steuerarten und Zeiträume zu Recht aufgehoben. Die Prüfungsanordnung ist insoweit mit Ablauf des Jahres 1996 rechtswidrig geworden, als sie sich auf Zeiträume erstreckt, für die die normale Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 mit diesem Zeitpunkt ablief. Dem Ablauf der Festsetzungsfrist stand im Streitfall nicht die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 entgegen. Bis zum Ablauf des Jahres 1996 hatte das FA noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen. Entgegen der Auffassung des FA war der Beginn der Außenprüfung nicht auf Antrag des Klägers hinausgeschoben worden. Allerdings hat der BFH mehrfach entschieden, ein Antrag auf AdV einer Prüfungsanordnung schließe das Begehren ein, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben und sei daher einem Antrag i.S. von § 197 Abs. 2 AO 1977 (§ 171 Abs. 4 AO 1977) gleichzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass - nicht notwendigerweise die Prüfungsanordnung- wohl aber der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt - etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig, so muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, ihn oder die Prüfungsanordnung anzufechten und AdV zu erreichen, ohne dass hierin zugleich ein Antrag auf Terminsverschiebung zu sehen wäre. Im Streitfall war die Festsetzung des Prüfungsbeginns auf den 17. Dezember 1996 durch den Verwaltungsakt vom 26. November 1996 rechtswidrig. Die dem Kläger eingeräumte Vorbereitungsfrist war nicht angemessen. Insbesondere rechtfertigt es der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.03 - IV R 30/01 Vorinstanz: FG Köln vom 22.03.01 - VII K 4758/97 (EFG 2001, 946)

11.09.2003, Kastaun

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