BFH: Erlass von Steuern zur Ermöglichung neuer Existenzgründung

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus den Gründen 1. Persönliche Unbilligkeit --nur diese kommt im Streitfall in Betracht-- ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht. 2. § 227 AO 1977 betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten. Auf den Vorteil, der im Erlöschen der Steuerschulden (§ 47 AO 1977) gesehen werden könnte, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Anders sind die Verhältnisse ausnahmsweise z.B. dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Entgegen der Rechtsauffassung des FA ist das Vorbringen des Klägers, angesichts der Steuerrückstände keine Taxikonzession zu erhalten, deshalb bei der Billigkeitsentscheidung gemäß § 227 AO 1977 zu beachten. Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus. Gerade auch Steuerpflichtigen in vorgerücktem Alter muss die Möglichkeit zum Wiederaufbau einer Existenz und der Vorsorge für den Lebensabend gegeben werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98

31.01.2002, Dr. Bachmann

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus den Gründen 1. Persönliche Unbilligkeit --nur diese kommt im Streitfall in Betracht-- ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht. 2. § 227 AO 1977 betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten. Auf den Vorteil, der im Erlöschen der Steuerschulden (§ 47 AO 1977) gesehen werden könnte, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Anders sind die Verhältnisse ausnahmsweise z.B. dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Entgegen der Rechtsauffassung des FA ist das Vorbringen des Klägers, angesichts der Steuerrückstände keine Taxikonzession zu erhalten, deshalb bei der Billigkeitsentscheidung gemäß § 227 AO 1977 zu beachten. Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus. Gerade auch Steuerpflichtigen in vorgerücktem Alter muss die Möglichkeit zum Wiederaufbau einer Existenz und der Vorsorge für den Lebensabend gegeben werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98

31.01.2002, Dr. Bachmann

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