BFH: Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 61/99 beizutreten. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 1997 zugrunde. Die Erbin war die Nichte der Erblasserin. Im Nachlass befanden sich ein Bankguthaben sowie ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Eigentumswohnung, die die Erblasserin kurz vor ihrem Tode erworben und bezahlt hatte. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Das Finanzamt hat den auf die Nichte übergegangenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung mit dem gemeinen Wert in Höhe des Kaufpreises bewertet. Die Klägerin beantragt, den für die Eigentumswohnung maßgeblichen Grundbesitzwert (Steuerwert) in Höhe von rund 40 v.H. des Kaufpreises anzusetzen. In dem Verfahren geht es neben der Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage u.a. auch um die Prüfung, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) insofern verfassungswidrig ist, als - § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist, - das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt, - die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt, - die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2001 Die Aufforderung des Bundesfinanzhofs an den Bundesfinanzminister, dem Verfahren beizutreten, ist ein Indiz dafür, dass das Gericht die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ernstnimmt. Aus diesem Grund sollten sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, vorsorglich mit dem Einspruch angefochten werden. Es kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof in dem Grundsatzverfahren entschieden hat.

26.11.2001, Dr. Bachmann

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 61/99 beizutreten. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 1997 zugrunde. Die Erbin war die Nichte der Erblasserin. Im Nachlass befanden sich ein Bankguthaben sowie ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Eigentumswohnung, die die Erblasserin kurz vor ihrem Tode erworben und bezahlt hatte. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Das Finanzamt hat den auf die Nichte übergegangenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung mit dem gemeinen Wert in Höhe des Kaufpreises bewertet. Die Klägerin beantragt, den für die Eigentumswohnung maßgeblichen Grundbesitzwert (Steuerwert) in Höhe von rund 40 v.H. des Kaufpreises anzusetzen. In dem Verfahren geht es neben der Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage u.a. auch um die Prüfung, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) insofern verfassungswidrig ist, als - § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist, - das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt, - die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt, - die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2001 Die Aufforderung des Bundesfinanzhofs an den Bundesfinanzminister, dem Verfahren beizutreten, ist ein Indiz dafür, dass das Gericht die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ernstnimmt. Aus diesem Grund sollten sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, vorsorglich mit dem Einspruch angefochten werden. Es kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof in dem Grundsatzverfahren entschieden hat.

26.11.2001, Dr. Bachmann

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