BFH: Einnahme-Überschuss-Rechner muss kein Kassenbuch führen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) und die AO 1977 enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, so der Bundesfinanzhof. Aus den Gründen: Eine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ergibt sich auch für Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen "nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen" i.S. des § 140 AO 1977. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind [zwar] u.a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält weder § 22 UStG noch die UStDV. Zwar sind bei den Aufzeichnungen nach § 22 UStG die §§ 145 und 146 AO 1977 zu beachten. Bei der Einnahmenüberschussrechnung gibt es jedoch keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Die Feststellung eines Kassenbestands, für den ein Kassenbuch bei einer Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht. Demzufolge hat der BFH erkannt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein Kassenbuch zu führen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81, juris Nr: STRE835031760; so auch Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 146 Rz. 3 i.V.m. § 145 Rz. 4; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rz. D 57; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 372; a.A. Sauer in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 146 AO 1977 Rz. 36). Vielmehr müssen sie nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 die Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen (§ 22 UStG) vorzunehmen sind, lediglich so führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Sie können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Steuerpflichtige --wie im Streitfall die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin)-- sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen, auch wenn nur auf den Rechnungen, nicht aber in den angefertigten Listen zwischen Geldeingang auf dem Bankkonto oder Barzahlung unterschieden wurde. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.06 – X B 57/05

03.07.2006, Dr. Bachmann

 

Das Einkommensteuergesetz (EStG) und die AO 1977 enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, so der Bundesfinanzhof. Aus den Gründen: Eine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ergibt sich auch für Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen "nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen" i.S. des § 140 AO 1977. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind [zwar] u.a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält weder § 22 UStG noch die UStDV. Zwar sind bei den Aufzeichnungen nach § 22 UStG die §§ 145 und 146 AO 1977 zu beachten. Bei der Einnahmenüberschussrechnung gibt es jedoch keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Die Feststellung eines Kassenbestands, für den ein Kassenbuch bei einer Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht. Demzufolge hat der BFH erkannt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein Kassenbuch zu führen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81, juris Nr: STRE835031760; so auch Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 146 Rz. 3 i.V.m. § 145 Rz. 4; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rz. D 57; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 372; a.A. Sauer in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 146 AO 1977 Rz. 36). Vielmehr müssen sie nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 die Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen (§ 22 UStG) vorzunehmen sind, lediglich so führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Sie können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Steuerpflichtige --wie im Streitfall die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin)-- sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen, auch wenn nur auf den Rechnungen, nicht aber in den angefertigten Listen zwischen Geldeingang auf dem Bankkonto oder Barzahlung unterschieden wurde. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.06 – X B 57/05

03.07.2006, Dr. Bachmann

 

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