BFH: Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekan

Ein Steuerbescheid gilt als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Dann beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Sonnabend, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist bis zum nächsten Werktag. Unbeachtlich war nach der bisherigen Rechtsprechung, ob der dritte Tag nach Postaufgabe auf das Wochenende fällt, der Bescheid galt auch am Sonntag als zugegangen. Das hat sich jetzt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.10.03 geändert: "Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag." Aus den Gründen: Gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist eine "Frist" in diesem Sinne. Der Begriff der "Frist" bedeutet nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum. Für die Auslegung des § 108 AO 1977 ist, wie aus der Verweisung auf die Fristbestimmung des BGB in Absatz 1 der Vorschrift hervorgeht, der weitere Fristbeginn des bürgerlichen Rechts maßgebend. Danach ist der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eine "Frist" i. S. v. 108 Abs. 3 AO 1977, weil es sich um einen abgegrenzten, durch das Gesetz bestimmten Zeitraum handelt, der mit einem bestimmten Ereignis (Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post) beginnt und am dritten Tag danach mit dem fingierten Zugang des Verwaltungsaktes endet. BFH-Urteil vom 14.10.03 IX R 68/98 Dieser Entscheidung des IX. Senates war ein Beschluss desselben vom 17.09.2002 (IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2) zur nachfolgenden Rechtsfrage vorausgegangen: Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag? Der IX. Senat bejahte diese Rechtsfrage. Das BMF war dem Verfahren vor dem Großen Senat beigetreten und hat sich der Auffassung des vorliegenden Senats angeschlossen. Nunmehr haben alle betroffenen Senate der Auffassung des IX. Senats zugestimmt. Der Vorlagebeschluss an dem Großen Senat vom 17.09.2002 wird gemäß BFH-Beschluss vom 23.09.2003 aufgehoben, BFH/NV 2003, 1461

18.11.2003, Dr. Bachmann

Ein Steuerbescheid gilt als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Dann beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Sonnabend, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist bis zum nächsten Werktag. Unbeachtlich war nach der bisherigen Rechtsprechung, ob der dritte Tag nach Postaufgabe auf das Wochenende fällt, der Bescheid galt auch am Sonntag als zugegangen. Das hat sich jetzt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.10.03 geändert: "Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag." Aus den Gründen: Gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist eine "Frist" in diesem Sinne. Der Begriff der "Frist" bedeutet nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum. Für die Auslegung des § 108 AO 1977 ist, wie aus der Verweisung auf die Fristbestimmung des BGB in Absatz 1 der Vorschrift hervorgeht, der weitere Fristbeginn des bürgerlichen Rechts maßgebend. Danach ist der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eine "Frist" i. S. v. 108 Abs. 3 AO 1977, weil es sich um einen abgegrenzten, durch das Gesetz bestimmten Zeitraum handelt, der mit einem bestimmten Ereignis (Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post) beginnt und am dritten Tag danach mit dem fingierten Zugang des Verwaltungsaktes endet. BFH-Urteil vom 14.10.03 IX R 68/98 Dieser Entscheidung des IX. Senates war ein Beschluss desselben vom 17.09.2002 (IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2) zur nachfolgenden Rechtsfrage vorausgegangen: Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag? Der IX. Senat bejahte diese Rechtsfrage. Das BMF war dem Verfahren vor dem Großen Senat beigetreten und hat sich der Auffassung des vorliegenden Senats angeschlossen. Nunmehr haben alle betroffenen Senate der Auffassung des IX. Senats zugestimmt. Der Vorlagebeschluss an dem Großen Senat vom 17.09.2002 wird gemäß BFH-Beschluss vom 23.09.2003 aufgehoben, BFH/NV 2003, 1461

18.11.2003, Dr. Bachmann

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