BFH: Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG 1987 nicht verfassungswidrig ist. Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Aufwendungen für eine Altersvorsorge sowie für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind Maßnahmen der Einkommensverwendung. Sie dienen der Absicherung erst in der Zukunft liegender existenzieller Risiken und gehören nicht zum Existenzminimum, das zur Abdeckung des unmittelbar aktuellen Bedarfs des täglichen Lebens benötigt wird und dessen steuerliche Berücksichtigung von Verfassungs wegen geboten ist. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn von den Vorsorgeaufwendungen selbständig tätiger nicht pflichtversicherter Steuerpflichtiger im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern nur ein geringerer Betrag von der Besteuerung abgeschirmt bleibt. Presseerklärung des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2003

11.02.2003, Dr. Bachmann

Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG 1987 nicht verfassungswidrig ist. Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Aufwendungen für eine Altersvorsorge sowie für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind Maßnahmen der Einkommensverwendung. Sie dienen der Absicherung erst in der Zukunft liegender existenzieller Risiken und gehören nicht zum Existenzminimum, das zur Abdeckung des unmittelbar aktuellen Bedarfs des täglichen Lebens benötigt wird und dessen steuerliche Berücksichtigung von Verfassungs wegen geboten ist. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn von den Vorsorgeaufwendungen selbständig tätiger nicht pflichtversicherter Steuerpflichtiger im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern nur ein geringerer Betrag von der Besteuerung abgeschirmt bleibt. Presseerklärung des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2003

11.02.2003, Dr. Bachmann

Zurück