BFH: Austausch des Haftungsbescheides im Klageverfahren; Ermessen
Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08
15.05.2009, Dr. Jochen Bachmann
Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08
15.05.2009, Dr. Jochen Bachmann