BFH: Austausch des Haftungsbescheides im Klageverfahren; Ermessen

Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08
 

www.bundesfinanzhof.de

 

15.05.2009, Dr. Jochen Bachmann

Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08
 

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15.05.2009, Dr. Jochen Bachmann

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