BFH: Änderung des GewSt-Bescheides bei Umqualifizierung der Einkünfte (Änderung der Rechtsprechung)

Bisher hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, bei einem Streit über die Gewerblichkeit von Einkünften müsse nicht nur der Einkommensteuer- bzw. Gewinnfeststellungsbescheid, sondern auch der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag angefochten werden. Der Bundesfinanzhof hat nun seine Meinung geändert: Der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG sei auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von dem Urteil des XI. Senats in BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475 ab. Der XI. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Abweichung zustimmt. BFH-Urteil vom 23.06.2004, X R 59/01

12.10.2004, Kastaun

Bisher hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, bei einem Streit über die Gewerblichkeit von Einkünften müsse nicht nur der Einkommensteuer- bzw. Gewinnfeststellungsbescheid, sondern auch der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag angefochten werden. Der Bundesfinanzhof hat nun seine Meinung geändert: Der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG sei auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von dem Urteil des XI. Senats in BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475 ab. Der XI. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Abweichung zustimmt. BFH-Urteil vom 23.06.2004, X R 59/01

12.10.2004, Kastaun

Zurück