Bankunterlagen beim Strafverteidiger beschlagnahmefrei
Bankunterlagen, die anlässlich der Durchsuchung beim Rechtsanwalt (oder Steuerberater) des Beschuldigten gefunden werden, dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn sie dem Berater zur Vorbereitung einer Selbstanzeige übergeben worden waren.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater ist gesetzlich geschützt. Dieser Schutz umfasst auch die zum Zwecke der Verteidigung übergebenen Unterlagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unterlagen beim Berater versteckt werden sollen oder soweit es sich um Tatmittel handelt. Bankunterlagen sind aber keine Tatmittel einer Steuerhinterziehung (sie sind ja bei der Steuererklärung gerade nicht berücksichtigt worden). Aus den genannten Gründen durfte im entschiedenen Fall die Durchsuchung beim Verteidiger nicht stattfinden.
Landgericht Fulda, Beschluss vom 12.10.99 (2 Qs 51/99)
wistra 2000, 155.
09.02.2001, Dr. Bachmann
Bankunterlagen, die anlässlich der Durchsuchung beim Rechtsanwalt (oder Steuerberater) des Beschuldigten gefunden werden, dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn sie dem Berater zur Vorbereitung einer Selbstanzeige übergeben worden waren.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater ist gesetzlich geschützt. Dieser Schutz umfasst auch die zum Zwecke der Verteidigung übergebenen Unterlagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unterlagen beim Berater versteckt werden sollen oder soweit es sich um Tatmittel handelt. Bankunterlagen sind aber keine Tatmittel einer Steuerhinterziehung (sie sind ja bei der Steuererklärung gerade nicht berücksichtigt worden). Aus den genannten Gründen durfte im entschiedenen Fall die Durchsuchung beim Verteidiger nicht stattfinden.
Landgericht Fulda, Beschluss vom 12.10.99 (2 Qs 51/99)
wistra 2000, 155.
09.02.2001, Dr. Bachmann