Ausschluss des Verlustabzugs bei Spekulationsgeschäften verfassungswidrig

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/20002 sind die Regelungen über die Versteuerung von Spekulationsgewinnen (privaten Veräußerungsgeschäften) neu gefasst worden. Aufgenommen wurde u.a. eine erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendende Bestimmung, wonach Spekulationsverluste dieses Jahres mit Spekulationsgewinnen anderer Veranlagungszeiträume verrechnet werden können.

Die Bundesregierung hatte ursprüngliche Pläne, die Verrechnungsmöglichkeit auch rückwirkend für alle offenen Altfälle zu gewähren, aus fiskalischen Gründen fallengelassen. Deshalb haben viele Steuerpflichtige in Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht, sie würden ohne sachlichen Grund benachteiligt, nachdem sogar die Bundesregierung die frühere Regelung als unangemessen bezeichnet hatte.

Diesen Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung Recht gegeben. Er hat die gesetzliche Regelung, wonach Spekulationsverluste des Jahres 1998 nicht mit Spekulationsgewinnen des Jahres 1997 verrechnet werden durften, als verfassungswidrig angesehen und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Auch weiterhin sollten also in noch offenen Altfällen die Spekulationsverluste geltend gemacht werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Dezember 2000 (IX B 128/99)
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15.02.01

 

08.03.2001, Dr. Bachmann

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/20002 sind die Regelungen über die Versteuerung von Spekulationsgewinnen (privaten Veräußerungsgeschäften) neu gefasst worden. Aufgenommen wurde u.a. eine erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendende Bestimmung, wonach Spekulationsverluste dieses Jahres mit Spekulationsgewinnen anderer Veranlagungszeiträume verrechnet werden können.

Die Bundesregierung hatte ursprüngliche Pläne, die Verrechnungsmöglichkeit auch rückwirkend für alle offenen Altfälle zu gewähren, aus fiskalischen Gründen fallengelassen. Deshalb haben viele Steuerpflichtige in Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht, sie würden ohne sachlichen Grund benachteiligt, nachdem sogar die Bundesregierung die frühere Regelung als unangemessen bezeichnet hatte.

Diesen Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung Recht gegeben. Er hat die gesetzliche Regelung, wonach Spekulationsverluste des Jahres 1998 nicht mit Spekulationsgewinnen des Jahres 1997 verrechnet werden durften, als verfassungswidrig angesehen und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Auch weiterhin sollten also in noch offenen Altfällen die Spekulationsverluste geltend gemacht werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Dezember 2000 (IX B 128/99)
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15.02.01

 

08.03.2001, Dr. Bachmann

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