Anzeige von Steuerstraftaten durch Gerichte und Behörden – Änderung des § 116 AO
Nahezu unbemerkt von der Fachöffentlichkeit wurde § 116 Abgabenordnung (AO) geändert. Nach § 116 Abs. 1 AO sind Gerichte und Behörden bisher verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, "der Finanzbehörde" mitzuteilen. Die Vorschrift wird kaum praktiziert. Dies möchte der Bundesgesetzgeber offenbar ändern. § 116 AO wurde durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. 2006, Seite 2098, 2106) geändert, so dass die Mitteilung nun nicht mehr an die "Finanzbehörde", sondern an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten ist. Das Gesetz ist am 12.09.2006 in Kraft getreten. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Tatsachen sodann den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit. Es hat aber durch die weitere Änderung von § 5 Abs. 1 Nr. 28 FinVerwG zugleich die Kompetenz erhalten, zur Wahrnehmung dieser Aufgabe "alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten." Außerdem kann das Bundeszentralamt nun die Finanzämter anweisen, bestimmte Betriebe zu prüfen. Die Änderung dieser Vorschriften ist vermutlich vordringlich auf die Verfolgung von schwerer Kriminalität im Steuerbereich gerichtet. Es bleibt aber abzuwarten, ob durch die Änderung auch die Anzeigefreudigkeit der Amtsträger und Gerichte in kleineren Sachen gesteigert wird. Zu beachten ist, dass § 116 AO nicht uneingeschränkt gilt. Insbesondere wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht durchbrochen. Daher dürfen Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen, die im Besteuerungsverfahren grundsätzlich nicht verwertbar sind, nicht weitergeleitet werden.
14.09.2006, Dr. Bachmann
Nahezu unbemerkt von der Fachöffentlichkeit wurde § 116 Abgabenordnung (AO) geändert. Nach § 116 Abs. 1 AO sind Gerichte und Behörden bisher verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, "der Finanzbehörde" mitzuteilen. Die Vorschrift wird kaum praktiziert. Dies möchte der Bundesgesetzgeber offenbar ändern. § 116 AO wurde durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. 2006, Seite 2098, 2106) geändert, so dass die Mitteilung nun nicht mehr an die "Finanzbehörde", sondern an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten ist. Das Gesetz ist am 12.09.2006 in Kraft getreten. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Tatsachen sodann den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit. Es hat aber durch die weitere Änderung von § 5 Abs. 1 Nr. 28 FinVerwG zugleich die Kompetenz erhalten, zur Wahrnehmung dieser Aufgabe "alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten." Außerdem kann das Bundeszentralamt nun die Finanzämter anweisen, bestimmte Betriebe zu prüfen. Die Änderung dieser Vorschriften ist vermutlich vordringlich auf die Verfolgung von schwerer Kriminalität im Steuerbereich gerichtet. Es bleibt aber abzuwarten, ob durch die Änderung auch die Anzeigefreudigkeit der Amtsträger und Gerichte in kleineren Sachen gesteigert wird. Zu beachten ist, dass § 116 AO nicht uneingeschränkt gilt. Insbesondere wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht durchbrochen. Daher dürfen Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen, die im Besteuerungsverfahren grundsätzlich nicht verwertbar sind, nicht weitergeleitet werden.
14.09.2006, Dr. Bachmann