Akteneinsichtsrecht erweitert!

Die umfassende Einsichtnahme in Ermittlungsakten ist ein unverzichtbares Recht jedes Beschuldigten. Bislang konnte nur der Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Jetzt hat sich die Rechtslage geändert. Fortan können Beschuldigte selbst, also ohne Verteidiger, beantragen, dass ihnen in bestimmtem Umfang Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden.

Ob allerdings insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren ohne Verteidiger durchgestanden werden sollten, muss sehr sorgfältig überdacht werden. Abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtsprechung zur Beiordnung von Pflichtverteidigern entwickelt, die bisher allein mit der Erforderlichkeit der Aktenkenntnis begründet werden konnte. Neu ist auch die gerichtliche Überprüfbarkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs.

§ 147 Abs. 5 und 7 StPO i.d.F. des StVÄG 1999 vom 02.08.2000, in Kraft getreten am 01.11.2000

 

09.02.2001, Grezesch

Die umfassende Einsichtnahme in Ermittlungsakten ist ein unverzichtbares Recht jedes Beschuldigten. Bislang konnte nur der Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Jetzt hat sich die Rechtslage geändert. Fortan können Beschuldigte selbst, also ohne Verteidiger, beantragen, dass ihnen in bestimmtem Umfang Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden.

Ob allerdings insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren ohne Verteidiger durchgestanden werden sollten, muss sehr sorgfältig überdacht werden. Abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtsprechung zur Beiordnung von Pflichtverteidigern entwickelt, die bisher allein mit der Erforderlichkeit der Aktenkenntnis begründet werden konnte. Neu ist auch die gerichtliche Überprüfbarkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs.

§ 147 Abs. 5 und 7 StPO i.d.F. des StVÄG 1999 vom 02.08.2000, in Kraft getreten am 01.11.2000

 

09.02.2001, Grezesch

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