AG Münster zur fehlerhaften Aussetzung des Steuerstrafverfahrens

Gemäß § 396 Abgabenordnung können die Ermittlungsbehörde bzw. das Strafgericht das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens aussetzen, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind. Während der Aussetzung ruht die Verfolgungsverjährung, nach herrschender Meinung sogar die absolute Verfolgungsverjährung (a. A. Grezesch, wistra 1990, 289). Die Vorschrift soll die Strafverfolgungsorgane in die Lage versetzen, steuerrechtliche Vorfragen durch die Finanzbehörde oder das Finanzgericht klären zu lassen. Eine solche Aussetzung hat aber nur Sinn, wenn die Frage im Besteuerungsverfahren auch mit Auswirkung auf das Strafverfahren geklärt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Steuerstreit ausschließlich Beweisfragen zum Gegenstand hat. Denn im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren gelten ganz unterschiedliche Beweisgrundsätze. Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht Münster folgendes entschieden (Auszug): "Die angeordnete Aussetzung war jedoch ermessensfehlerhaft und deshalb unwirksam mit der Folge, dass die Verjährung nicht ruhte. Namentlich bei unklaren steuerrechtlichen Vorfragen bietet sich zwar eine solche Aussetzung an. Es besteht aber praktisch Einigkeit darüber, dass bei reinen Sachverhaltsermittlungen oder Beweisschwierigkeiten eine Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt. Letztlich darf eine Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO auch nicht dazu dienen, ohne begründeten Anlass die fünfjährige Verjährungsfrist auszuhöhlen. Zwar kann die Aussetzung oder die unterlassene Aussetzung nicht gesondert angefochten werden, da es sich insoweit um eine einem Urteil vorausgehende Entscheidung handelt. Bei der abschließenden Beurteilung, ob ein Steuerhinterzieher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist auch die Frage der Verjährung von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist das Gericht an eine fehlerhafte Aussetzung des Verfahrens nicht gebunden." AG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2003 14 Cs 45 Js 1141/01 – AK 471/02 wistra 2003, Seite 398

13.11.2003, Bachmann

Gemäß § 396 Abgabenordnung können die Ermittlungsbehörde bzw. das Strafgericht das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens aussetzen, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind. Während der Aussetzung ruht die Verfolgungsverjährung, nach herrschender Meinung sogar die absolute Verfolgungsverjährung (a. A. Grezesch, wistra 1990, 289). Die Vorschrift soll die Strafverfolgungsorgane in die Lage versetzen, steuerrechtliche Vorfragen durch die Finanzbehörde oder das Finanzgericht klären zu lassen. Eine solche Aussetzung hat aber nur Sinn, wenn die Frage im Besteuerungsverfahren auch mit Auswirkung auf das Strafverfahren geklärt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Steuerstreit ausschließlich Beweisfragen zum Gegenstand hat. Denn im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren gelten ganz unterschiedliche Beweisgrundsätze. Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht Münster folgendes entschieden (Auszug): "Die angeordnete Aussetzung war jedoch ermessensfehlerhaft und deshalb unwirksam mit der Folge, dass die Verjährung nicht ruhte. Namentlich bei unklaren steuerrechtlichen Vorfragen bietet sich zwar eine solche Aussetzung an. Es besteht aber praktisch Einigkeit darüber, dass bei reinen Sachverhaltsermittlungen oder Beweisschwierigkeiten eine Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt. Letztlich darf eine Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO auch nicht dazu dienen, ohne begründeten Anlass die fünfjährige Verjährungsfrist auszuhöhlen. Zwar kann die Aussetzung oder die unterlassene Aussetzung nicht gesondert angefochten werden, da es sich insoweit um eine einem Urteil vorausgehende Entscheidung handelt. Bei der abschließenden Beurteilung, ob ein Steuerhinterzieher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist auch die Frage der Verjährung von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist das Gericht an eine fehlerhafte Aussetzung des Verfahrens nicht gebunden." AG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2003 14 Cs 45 Js 1141/01 – AK 471/02 wistra 2003, Seite 398

13.11.2003, Bachmann

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