Änderungen der Steueramnestie lt. Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss hat sich auch über die Steueramnestie verständigt. Vorgeschlagen wurden einige Änderungen, die zum Teil recht weit gehen. Folgende wesentliche Änderungen des Gesetzesbeschlusses sind vorgesehen: -Einbezug von § 26b und c UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) in die Amnestie - Darlegung der korrigierten Einnahmen in der Amnestieerklärung nach Jahren und Sachverhalt (bisher war nur die Angabe der Summe vorgesehen) - Erweiterung auf Taten, die bis zum 17. Oktober 2003 begangen sind, so dass u.U. auch 2002 noch erfasst ist - Entlastung bei fingierten Betriebsausgaben: Bisher war vorgesehen, dass fingierte Betriebsausgaben zu 100 Prozent als Einnahmen bei der Einkommensteuer und zu 100 Prozent bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen seien. Dies hätte zu einer Steuer von 50 Prozent auf die fingierten Ausgaben geführt. Jetzt werden nur einmal 100 Prozent für die Einkommensteuer angesetzt, für die Gewerbesteuer entfällt der Ansatz. Es müssen also nur 25 Prozent gezahlt werden (Hinzu kommt ggfs. noch die Vorsteuerkorrektur). - Deutliche Korrektur bei der Vorsteuer: Bisher war vorgesehen, dass amnestiert würde, wer nur 25 Prozent der erschlichenen Vorsteuer zurückzahlt. Jetzt müssen 50 Prozent gezahlt werden. - Die Zuständigkeit für Personengesellschaften wurde geklärt. - Bei verdeckten Gewinnausschüttungen genügt jetzt eine Erklärung für die Kapitalgesellschaft, die strafbefreiende Wirkung zugleich auch für den Gesellschafter entfaltet. - Angleichung der Sperrwirkungen an die Selbstanzeige: Die Amnestiewirkung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Prüfer erschienen ist oder die Tat entdeckt ist und der Erklärende dies wusste oder damit rechnen musste. - Beweislastumkehr: Im Falle einer späteren Untersuchung muss der Begünstigte den Nachweis führen, dass der Sachverhalt Gegenstand der Amnestieerklärung war; anderenfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Formulierungsvorschlag des Vermittlungsausschusses im Wortlaut: Zu Artikel 1 (Strafbefreiungserklärungsgesetz) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: aa) Das Wort "Steuern" wird durch die Wörter "Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz" ersetzt. bb) Nach dem Wort "Abgabenordnung" werden die Wörter "oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes" eingefügt. cc) In Nummer 1 werden die Wörter "Summe der" gestrichen. dd) In Nummer 2 werden die Wörter "des erklärten Betrags" durch die Wörter "der Summe der erklärten Beträge" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "200 vom Hundert der" und die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen." 2. In § 2 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort "Inhalt," vorangestellt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren." c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger." cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung." b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben könnte." 5. In § 6 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "und § 26b des Umsatzsteuergesetzes" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt: "01. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste," bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "gegeben worden ist" die Wörter "und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "Satzes 1 Nr. 1" wird durch die Angabe "Satzes 1 Nr. 01 oder 1" ersetzt. bb) Die Wörter "Straf- oder Bußgeldverfahrens" werden durch das Wort "Verfahrens" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Einkommensteuerfestsetzung" durch das Wort "Steuerfestsetzung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "und § 69 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt. 9. In § 13 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: "(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden." Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 FVG) In Artikel 3 § 5 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: '2. In Nummer 23 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: "24. den Abruf <... wie Gesetzesbeschluss>." '

18.12.2003, Dr. Bachmann

Der Vermittlungsausschuss hat sich auch über die Steueramnestie verständigt. Vorgeschlagen wurden einige Änderungen, die zum Teil recht weit gehen. Folgende wesentliche Änderungen des Gesetzesbeschlusses sind vorgesehen: -Einbezug von § 26b und c UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) in die Amnestie - Darlegung der korrigierten Einnahmen in der Amnestieerklärung nach Jahren und Sachverhalt (bisher war nur die Angabe der Summe vorgesehen) - Erweiterung auf Taten, die bis zum 17. Oktober 2003 begangen sind, so dass u.U. auch 2002 noch erfasst ist - Entlastung bei fingierten Betriebsausgaben: Bisher war vorgesehen, dass fingierte Betriebsausgaben zu 100 Prozent als Einnahmen bei der Einkommensteuer und zu 100 Prozent bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen seien. Dies hätte zu einer Steuer von 50 Prozent auf die fingierten Ausgaben geführt. Jetzt werden nur einmal 100 Prozent für die Einkommensteuer angesetzt, für die Gewerbesteuer entfällt der Ansatz. Es müssen also nur 25 Prozent gezahlt werden (Hinzu kommt ggfs. noch die Vorsteuerkorrektur). - Deutliche Korrektur bei der Vorsteuer: Bisher war vorgesehen, dass amnestiert würde, wer nur 25 Prozent der erschlichenen Vorsteuer zurückzahlt. Jetzt müssen 50 Prozent gezahlt werden. - Die Zuständigkeit für Personengesellschaften wurde geklärt. - Bei verdeckten Gewinnausschüttungen genügt jetzt eine Erklärung für die Kapitalgesellschaft, die strafbefreiende Wirkung zugleich auch für den Gesellschafter entfaltet. - Angleichung der Sperrwirkungen an die Selbstanzeige: Die Amnestiewirkung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Prüfer erschienen ist oder die Tat entdeckt ist und der Erklärende dies wusste oder damit rechnen musste. - Beweislastumkehr: Im Falle einer späteren Untersuchung muss der Begünstigte den Nachweis führen, dass der Sachverhalt Gegenstand der Amnestieerklärung war; anderenfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Formulierungsvorschlag des Vermittlungsausschusses im Wortlaut: Zu Artikel 1 (Strafbefreiungserklärungsgesetz) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: aa) Das Wort "Steuern" wird durch die Wörter "Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz" ersetzt. bb) Nach dem Wort "Abgabenordnung" werden die Wörter "oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes" eingefügt. cc) In Nummer 1 werden die Wörter "Summe der" gestrichen. dd) In Nummer 2 werden die Wörter "des erklärten Betrags" durch die Wörter "der Summe der erklärten Beträge" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "200 vom Hundert der" und die Angabe "2001" durch die Angabe "2002" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen." 2. In § 2 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort "Inhalt," vorangestellt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren." c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger." cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung." b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben könnte." 5. In § 6 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "und § 26b des Umsatzsteuergesetzes" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt: "01. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste," bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "gegeben worden ist" die Wörter "und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "Satzes 1 Nr. 1" wird durch die Angabe "Satzes 1 Nr. 01 oder 1" ersetzt. bb) Die Wörter "Straf- oder Bußgeldverfahrens" werden durch das Wort "Verfahrens" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Januar 2003" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Einkommensteuerfestsetzung" durch das Wort "Steuerfestsetzung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "und § 69 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt. 9. In § 13 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: "(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden." Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 FVG) In Artikel 3 § 5 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: '2. In Nummer 23 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: "24. den Abruf <... wie Gesetzesbeschluss>." '

18.12.2003, Dr. Bachmann

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