Abzugssteuer für Bauleistungen eingeführt ("Bauabzugssteuer")

Auf Initiative der Länder wurde mit Wirkung ab 01.01.2002 wieder eine Abzugssteuer eingeführt. Sie verpflichtet Unternehmer, die von einem anderen, in- oder ausländischen Unternehmer Bauleistungen entgegennehmen, 15 v.H. der Gegenleistung einzubehalten und selbst an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug dient der Sicherung der Ertragsbesteuerung und der Lohnversteuerung beim leistenden Unternehmer. Das umsatzsteuerliche Abzugsverfahren bleibt deshalb unberührt; die Abzugssteuer gilt auch bei Anwendung der sog. umsatzsteuerlichen Nullregelung. Vom Steuerabzug darf nur abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden oder der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorweisen kann. Anderenfalls haftet der Leistungsempfänger für die abzuziehenden Steuern!

§ 48 EStG n.F., Gesetz vom 16.05.01, BT-Drucks. 14/4658

Erläuterungen durch Stickau/Martin, Der Betrieb 2001, Seite 1441

 

08.08.2001, Dr. Bachmann

Auf Initiative der Länder wurde mit Wirkung ab 01.01.2002 wieder eine Abzugssteuer eingeführt. Sie verpflichtet Unternehmer, die von einem anderen, in- oder ausländischen Unternehmer Bauleistungen entgegennehmen, 15 v.H. der Gegenleistung einzubehalten und selbst an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug dient der Sicherung der Ertragsbesteuerung und der Lohnversteuerung beim leistenden Unternehmer. Das umsatzsteuerliche Abzugsverfahren bleibt deshalb unberührt; die Abzugssteuer gilt auch bei Anwendung der sog. umsatzsteuerlichen Nullregelung. Vom Steuerabzug darf nur abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden oder der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorweisen kann. Anderenfalls haftet der Leistungsempfänger für die abzuziehenden Steuern!

§ 48 EStG n.F., Gesetz vom 16.05.01, BT-Drucks. 14/4658

Erläuterungen durch Stickau/Martin, Der Betrieb 2001, Seite 1441

 

08.08.2001, Dr. Bachmann

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